Satzung der Oldtimerfreunde der Schorndorfer Feuerwehr

Verein zur Förderung und Erhaltung historischer Feuerwehrfahrzeuge und Geräte e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein ist ein nicht wirtschaftlicher Verein und führt den Namen "Oldtimerfreunde der Schorndorfer Feuerwehr - Verein zur Förderung und Erhaltung historischer Feuerwehrfahrzeuge und Geräte e. V." im nachfolgenden "Oldtimerverein" genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Schorndorf/Württemberg, er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schorndorf eingetragen. Der Verein trägt, nach Anerkennung durch das Amtsgericht Schorndorf, den Zusatz e. V.

§ 2 Zweck

1. Der Oldtimerverein hat die kulturelle Aufgabe, historisch wertvolles Feuerwehrfahrzeugmaterial, das mindestens 20 Jahre alt ist, insbesondere Feuerlöschkraftfahrzeuge, Feuerwehrsonderfahrzeuge und ähnliches in möglichst betriebsfähigem Zustand zu erhalten, für eine geordnete und dauerhafte Unterbringung zu sorgen, Fahrten zu Vorführ- und Besuchszwecken zu betreiben sowie den Erhalt und die Dokumentation der Planungsunterlagen nicht mehr hergestellten Fahrzeugmaterials wie auch den weiteren Erwerb zu fördern.

2. Er bemüht sich, in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Schorndorf, weiteren Feuerwehren, sonstigen "Oldtimervereinen", sowie der einschlägigen Kraftfahrzeugindustrie und den Medien das Interesse der Öffentlichkeit für die Erhaltung von Zeugnissen der technischen Entwicklungsgeschichte zu wecken und zu fördern. Die Vereinstätigkeit wird der Allgemeinheit durch Ausstellungen und Ähnliches zugänglich gemacht.

3. Über Fahrzeuge, die im Eigentum der Stadt Schorndorf (Rechts- und Ordnungsamt), Feuerwehr oder anderer Eigentümer stehen, ist ein gesonderter Überlassungs- und Nutzungsvertrag abzuschließen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nur die dem Verein eventuell gewährten Darlehen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

2. Die Organe beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 4 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt. Ort und Zeit der Versammlung werden vom Vorstand bestimmt und den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich bekannt gegeben. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstag schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden einzureichen.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Jahresberichte (Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden),
b) Rechnungslegung (Kassenbericht) und Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
c) Wahl und Entlastung des Vorstands,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Beschluss der Satzung und deren Änderungen,
f) Festsetzung des Jahres-Finanzplans und des Jahresbeitrags (Regelbeitrag),
g) Ausgabenbeschlüsse von mehr als 5.000 Euro im Einzelfall (die betragsmäßige Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis),
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) alle Fragen, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe fordert. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat, unter Beifügung des Antrags, in gleicher Weise wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

5. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied steht auf Antrag der Einblick in das Protokoll der Mitgliederversammlung offen.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Vorsitzende oder die Mitgliederversammlung zuständig sind.

2. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist vom Vorsitzenden umgehend einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder schriftlich beantragt wird.

3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden (Vorsitzender),
b) dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender),
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer.

4. Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Vorstand und weiteren aus der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden sind zu trennen. Sie sind der Mitgliederversammlung, die sie über den Gang der Geschäfte zu unterrichten haben, verantwortlich. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird vom Vorstand ein Mitglied bestellt, das die Geschäfte kommissarisch bis zur nächstmöglichen Neuwahl weiterführt.

7. Die jugendlichen Vereinsmitglieder können für sich auf die Dauer von 4 Jahren einen volljährigen Jugendvertreter wählen, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört Ziff. 5 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Für das Wahlverfahren gilt § 3 Ziff. 2 sinngemäß.

8. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter (2. Vorsitzender) sind Vorstand i. S. des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gegenüber Dritten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, jedoch ist im Innenverhältnis die Vertretungsmacht des Stellvertreters auf den Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden beschränkt.

9. Die Verbindung zur Stadtverwaltung und zur Feuerwehr Schorndorf, weiteren Feuerwehren und "Oldtimervereinen", zur einschlägigen Kraftfahrzeugindustrie, zu den Medien sowie zu Vereinigungen ähnlicher Zielsetzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten vorgenommen.

10. Der Vorstand beschließt über Anschaffungen und Ausgaben des Vereins im Betrag von mehr als 500 Euro bis 5.000 Euro im Einzelfall und berät über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, die er erforderlichenfalls der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Ferner stellt der Vorstand den Jahresfinanzplan auf, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss. Die betragsmäßige Beschränkung nach Satz 1 gilt nur im Innenverhältnis.

§ 6 Mitglieder, Stimmrecht

1. Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie sonstige juristische Personen werden, die bereit sind , den Verein in seinen Zielen und Aufgaben zu unterstützen. Über Beitrittsanträge entscheidet der Vorstand; juristische Personen benennen dabei einen bevollmächtigten Vertreter.

2. Beiträge werden bei der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern festgesetzt und mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Beiträge werden erstmalig in der Gründungsversammlung festgelegt und mit einfacher Mehrheit beschlossen.

3. Jugendliche Vereinsmitglieder können auf Antrag und mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten dem Verein als jugendliche Mitglieder beitreten; mit Erreichen der Volljährigkeit werden sie ordentliche Vereinsmitglieder, sofern sie keine andere Erklärung abgeben.

4. Natürliche Vereinsmitglieder oder Personen, die sich um das Vereinsgeschehen besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

5. Ordentliche Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder haben das Wahl- und Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten.

6. Bei Eintritt in den Verein ist der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Im Übrigen wird der Jahresbeitrag zum 1. März des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig. Eine Ehrenmitgliedschaft entbindet nicht von der Beitragszahlung. Für Jugendliche ermäßigt sich der Jahresbeitrag auf die Hälfte des Regeljahresbeitrags; maßgebend ist das Alter zum Fälligkeitstermin des Jahresbeitrags. Für juristische Personen beträgt der Jahresbeitrag das dreifache des Regeljahresbeitrags. Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen (z. B. Bedürftigkeit, schwere Erkrankung) den Beitragssatz zu vermindern oder zu erlassen.

7. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags wirksam.

8. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod, Ausschluss oder Geschäftsaufgabe der juristischen Person.

9. Die Kündigung kann nur schriftlich an den Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

10. Ausgeschlossen kann ein ordentliches Vereinsmitglied oder ein jugendliches Vereinsmitglied werden, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt, dem Ansehen des Vereins schadet oder mit zwei Jahresbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Beirat.

§ 7 Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden auf Grund der Beschlüsse des Vorstands mit Beirat oder der Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahresfinanzplans. Für Ausgaben im Betrag bis zu 500 Euro im Einzelfall ist er allein zuständig; die betragsmäßige Beschränkung gilt jedoch nur im Innenverhältnis.

2. Der 1. Vorsitzende hat die Vorstandschaft und den Beirat über alle wesentlichen Angelegenheiten laufend zu unterrichten; hierzu finden mindestens alle 4 Monate nichtöffentliche Sitzungen statt. Er wird in der Geschäftsführung durch die übrigen Vorstandsmitglieder unterstützt.

3. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand mit Beirat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Über die nichtöffentliche Sitzung wird ein Protokoll geführt, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Fachkundige Personen können vom 1. Vorsitzenden zu einzelnen Tagesordnungspunkten beratend hinzugezogen werden.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Die Kassenführung hat entsprechend den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes zu erfolgen. Der Kassenführer unterzeichnet alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke und erstellt zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenbericht, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

6. Die Kassenführung wird alljährlich durch zwei, von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählte Kassenprüfer schriftlich geprüft; diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstand und des Beirats sein.

7. Gerichtsstand für alle Streitfälle ist Schorndorf/Württemberg.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beim Vorstand schriftlich beantragt werden; der Auflösungsantrag kann auch unmittelbar vom Vorstand eingebracht werden.

2. Der Vorstand hat diesen Antrag einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die binnen zwei Monaten einzuberufen ist, vorzulegen. Hierbei müssen mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, der Auflösung müssen mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Sofern diese Zahl durch die Anwesenden in der Mitgliederversammlung nicht erreicht wird, findet innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung eine erneute Mitgliederversammlung statt, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden wird.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 9 Satzungsänderungen

1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Oldtimervereins sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

2. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 10 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 20. März 2009 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schorndorf/Württemberg in Kraft.

Schorndorf, den 20. März 2009

Der Vorstand

Der Verein der Oldtimerfreunde der Schorndorfer Feuerwehr wurde am 26. Juli 1996 unter VR 616 des Vereinsregisters beim Amtsgericht Schorndorf eingetragen.

Dem Verein der Oldtimerfreunde der Schorndorfer Feuerwehr wurde am 29. August 1996 die Gemeinnützigkeit und die besondere Förderungswürdigkeit von der Finanzbehörde zuerkannt.